-German Language- "Die ePA (elektronische Gesundheitsakte) für Gesetzlich Versicherte ab 2021"
Written by Wolfgang Kersten on .
Was bedeutet die Einführung für den Leistungserbringer?
Mit der ePA will die Bundesregierung das deutsche Gesundheitssystem in rasanten Schritten in Richtung breiter Digitalisierung voranbringen. Ab dem 01.01.2021 müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten (Patienten) zwingend eine ePA anbieten. Dies ist mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) beschlossen.
Welche Daten müssen vom Leistungserbringer bereitgestellt werden?
Die Versicherten können nachfolgende Daten über jedes mobile Gerät mit Internetzugang abrufen:
- Befunde, darunter sind auch alle Arten von Röntgenbildern zu verstehen
- Rezepte
- Arztberichte
- Therapiemaßnahmen
- Impfungen und Allergien
- Vorbehandlungen
- Notfalldatensätze (ab 2022)
Hat sich der Versicherte für eine elektronische Patientenakte entschieden, kann er in einer eigenen App jederzeit einsehen, welche seiner Daten gespeichert werden. Er trägt jetzt außerdem die Entscheidungsgewalt darüber, welche Daten davon gelöscht werden sollen.
Grundsätzlich entscheidet der Patient darüber, wer Zugriff auf seine Akte hat. Er kann den behandelnden Ärzten (dazu zählen auch Zahnärzte und Ärzte in Krankenhäusern außerdem eine zeitweise Zugriffsberechtigung erteilen: der Mediziner kann dann auch in Abwesenheit des Patienten einen Arztbericht oder diverse Dokumente in die ePA einstellen.
Was bedeutet das für den Leistungserbringer?
Es muss eine Freigabe von der Telematikinfrastruktur, verantwortlich ist die Gematik GmbH) erfolgen. Diese Freigabe ist mit nicht unerheblichen Kosten für Antragsstellung, Prüfung und Zulassungsurkunde verbunden. Das Verfahren beginnt mit der Antragsstellung mit entsprechenden Nachweisen bei der Gematik Zulassungsstelle. Ist die Prüfung des Antrags positiv, erfolgt im zweiten Schritt das funktionelle Prüfverfahren der Datenkommunikation in einem Labor der Gematik. Sobald das Prüfergebnis positiv ist wird im dritten Schritt die Zulassungsurkunde ausgestellt. Diese hat eine maximale Gültigkeit von 3 Jahren und muss vor Ablauf erneuert werden. Werden technische Änderungen innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt ist u.U. eine erneute Zulassung erforderlich.
Es ist ein nicht unerheblicher Aufwand, zumal auch die entsprechenden Hersteller des Leistungserbringers beauftragt werden müssen. Allerdings entsteht auch eine Chance für den Leistungserbringer. Wenn es den Leistungserbringer gelingt die Prozesse in diesem Zusammenhang zu optimieren, sein Personal entsprechend zu schulen und eine gute Vermarktung für die ePA aufzubauen, werden die Investitionen für ein positives Image sorgen.
Ab 01.01.2021 soll die ePA den Versicherten zur Verfügung gestellt werden. Doch bevor eine wichtige Kernfrage "Finanzierung und allgemeine Organisation" nicht abschließend beantwortet sind, kann die Einführung der ePA zu den benannten Starttermin in Gefahr geraten – es bleibt also spannend.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Gematik GmbH
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