Der Ritt auf der Rasierklinge
Die Frage, warum sollte eine mit hohem Aufwand verbundene Ausschreibung durchgeführt werden, wenn gleich nur ein Bieter in Frage kommt, ist sicherlich berechtigt. Ein Beispiel könnte sein, dass ein Patientenkurven-Modul vom bestehenden KIS – Hersteller integriert und freigeschaltet werden sollte. Mit dieser Freischaltung würden die aufwendige Integration von Schnittstellen entfallen. Somit wäre doch die Voraussetzung einer Direktvergabe erfüllt, da es für andere Unternehmen technisch nahezu unmöglich wäre, die geforderte Leistung zu erbringen.
Der Gesetzgeber lässt bei gewissen Umständen und Nachweise diese Ausnahme zu, allerding sind diese Ausnahmen für einen Wettbewerbsverzicht sehr eng ausgelegt. Zudem kann ein Auftraggeber einen fehlenden Wettbewerb nicht nur mit Zweckmäßigkeitsüberlegungen oder rein wirtschaftlichen Vorteilen begründen.
Somit sind die Anforderungen an eine Direktvergabe sehr hoch: Denn neben einer Markterkundung bedarf es auch der Auseinandersetzung mit Alternativ- und Ersatzlösungen, welche es gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 7 VgV zu dokumentieren gilt. Allein für die Markterkundung sollte ein klares herstellerneutrales „Soll-Konzept“ erstellt und möglichen Bietern zur Verfügung gestellt werden um Information der Umsetzungsmöglichkeiten und Alternativen zu erhalten. Zusätzlich muss begründet werden, weshalb die Markterkundung in dieser Art und Weise durchgeführt wurde. Daneben sollten die Vor- und Nachteile der jeweiligen Produkte vergleichbar begründet werden. Aufwandtechnisch nahezu vergleichbar mit dem Aufwand einer entsprechenden Ausschreibung.
All diese Maßnahmen können das Risiko minimieren - sind dessen ungeachtet - aber kein Erfolgsgarant für die mögliche Rückzahlung von Fördermittel.