Niedergelassene Ärzte und die Organisation mit der elektronischen Patientenakte (ePA)
Verfasser Wolfgang Kersten on .
Kurzzusammenfassung wesentlicher Merkmale der ePA
Ab 01.01.2021 sind Krankenkassen durch das „Patientendaten-Schutz-Gesetz“ verpflichtet ihren Versicherungsnehmern (VN) die elektronische Patientenakte zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkassen stellen ihren (VN) eine ePA-App mit deren Hilfe der VN Befunde, Röntgenbilder, Rezepte, Arztberichte, Medikationsplan, Therapiemaßnahmen, Impfungen, Allergien, Vorbehandlungen und ab 2022 Notfalldatensätze einsehen und verwalten kann.
Damit die Krankenkassen der Verpflichtung nachkommen können sind sie in die Telematikinfrastruktur (TI) mit ihrer eigenen ePA-App für ihre VN integriert. Die TI wird von der Gematik GmbH betrieben. Um diese „Drehscheibe“ mit Leben zu füllen, sollen die Leistungserbringer per Schnittstelle angebunden werden.
Soweit so gut, nur was bedeutet das für die Leistungserbringer wie Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Krankenhäuser oder Therapeuten?
Nur mit einer Zulassungsurkunde kann der Leistungserbringer die jeweiligen Patientendaten an die „Drehscheibe“ übermitteln. Dieses Verfahren ist komplex und mit zusätzlichen und erheblichen Kosten verbunden. Leistungsempfänger sind gut beraten, wenn sie sich vor einer Beauftragung der Zulassung bei der Gematik mit ihrem EDV-Lieferanten austauschen und sich nach einem Zeitplan und den Gesamtkosten informieren. Inzwischen haben einige Hersteller von Softwarelösungen das Prüfverfahren bei der Telematikinfrastruktur abgeschlossen. Es ist zusätzlich zu empfehlen die vorhandenen Vertragsbestimmungen mit den EDV-Lieferanten zu prüfen, da es bei einer nicht rechtzeitigen Meldung von Störungen oder Datenschutzbestimmungen zu Bußgeldern in Höhe bis zu 300.000 EURO kommen kann.
Es empfiehlt sich zusätzlich die spätestens nach alle 3 Jahre wiederkehrenden Zulassungen in den Verträgen aufzunehmen.
Vor der Einführung der ePA im kommenden Jahr wäre zu empfehlen, sich mit den neuen Prozessen auseinander zu setzen. Bei diesem Prozess sollte geklärt werden, wo, wann und wie die Zugangsdaten zu der elektronischen Patientenakte zu erhalten sind. Dieser Vorgang beinhaltet mehre Möglichkeiten. Es ist auch zu klären ob die Daten in das vorhandene System übernommen werden können, zumal der Patient den Zugang auf seine Daten zeitlich und selektiv begrenzen kann. Die Datenübernahme sollte mit dem EDV-Lieferanten abgestimmt werden. Ein weiterer Aspekt sind die erhaltenen externen Daten wie zum Beispiel Laborwerte. Wenn diese Daten nur in Papierform ihnen zugestellt werden müssen diese gescannt und der ePA des Patienten zu Verfügung gestellt werden.
Es sind also neben dem technischen Zulassungsverfahren auch eine Reihe von organisatorischen Fragen neben dem normalen Tagesgeschäft zu klären. Ferner sind noch einige Fragen vom Gesetzgeber zu klären. Es bleibt also spannend wie die Einführung bei dem jeweiligen Leistungserbringer bis zum Stichtag erfolgt.
Weitere Informationen erhalten Sie unter Bundesgesundheitsministerium und Gematik GmbH
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